Allgemeine Geschäftsbedingungen für Snuffelbox-Vertriebspartner

Parteien

Lieferant, Snuffelbox B.V., nachstehend "der Lieferant" genannt

und

Der Wiederverkäufer wird im Folgenden als "der Händler" bezeichnet.

Allgemein

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn der Händler - und der gesetzliche Vertreter des Händlers - durch Ankreuzen der Einverständniserklärung auf der Website des Lieferanten oder durch Bestätigung einer zugesandten Sendungsliste per E-Mail zugestimmt hat.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Lieferant beschäftigt sich mit der Entwicklung, der Zusammensetzung, der Produktion und dem Verkauf von Produkten im Sinne der nachstehenden Definition und möchte diese an den Händler verkaufen;

Der Lieferant möchte den Händler als Wiederverkäufer einsetzen;

Der Händler nimmt die Produkte zum Zweck der Verwaltung und des Verkaufs unter den folgenden Bedingungen in Kommission;

Artikel 1. Konsignation und Beendigung

1. Der Händler übernimmt die in Artikel 2 genannten Produkte für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung.2 Die Sendung endet automatisch, wenn und soweit das Eigentum an den Produkten auf der Grundlage eines Verkaufs gemäß Artikel 4 übertragen wird oder wenn die zuerst gelieferten Produkte (gemäß der Sendungsliste) nicht innerhalb eines Monats verkauft werden.3. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums kann dieser Vertrag nicht gekündigt werden, es sei denn, alle verwalteten Produkte sind verkauft worden oder eine der Parteien ist mit der Durchführung der Zusammenarbeit nicht zufrieden. Diese Vereinbarung gilt von Rechts wegen und ohne weiteres Eingreifen des Gerichts als aufgelöst, wenn der Händler für insolvent erklärt wird oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt. Ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Vertrag aufgelöst wird, ist der Lieferant berechtigt, die nicht verkauften Produkte zurückzunehmen.

Artikel 2: Erzeugnisse

1. Die vom Lieferanten in Konsignation zu gebenden Produkte sind auf einer Konsignationsliste, die der Lieferant dem Händler per E-Mail übermittelt, zu benennen (Bezeichnung), zu beschreiben (Größen) und zu bepreisen. Vor Erhalt der Produkte muss der Händler der Sendungsliste per E-Mail zustimmen.2. Die Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, es sei denn, sie werden vom Händler an Dritte verkauft.3. Der Lieferant erklärt mit dieser Vereinbarung, dass die eingebrachten Produkte sein Eigentum sind. Der Lieferant garantiert die Originalität der eingereichten Produkte. Der Lieferant stellt den Händler von jeglicher Haftung frei, die sich aus den vom Händler verkauften Produkten ergeben kann.

Artikel 3: Verkauf / Provision

1. Der Händler ist nicht befugt, die Produkte online anzubieten, abgesehen von dem in Artikel 9 Absatz 4 genannten persönlichen Wiederverkäufer-Link;2. Der Händler ist berechtigt, Produkte auf eigene Kosten offline zum Verkauf anzubieten, wobei es dem Händler freisteht, dies nach eigenem Ermessen zu organisieren.3. Der Händler erhält 15 % des Netto-Verkaufspreises (Netto-Verkaufspreis = Verbraucher-Verkaufspreis ohne MwSt.) für jedes Produkt, das er auf der Grundlage dieser Vereinbarung verkauft. Die Abrechnung der Provision erfolgt durch Abrechnung (auf Rechnung) der verkauften Produkte abzüglich der 15%igen Provision per Lastschrift. 4. Für jedes Produkt, das durch Anklicken des Wiederverkäufer-Links (Affiliate-Link) online vom Anbieter verkauft wird, erhält der Händler eine Provisionszahlung in Höhe von 10 % der Bestellsumme des Verbrauchers, berechnet mit dem Betrag nach Abzug der Mehrwertsteuer.5. Provisionen werden nur dann gewährt und ausgezahlt, wenn die folgenden Angaben zum Endverbraucher korrekt an den Anbieter übermittelt werden:

Vornamen

Nachname

E-Mail Adresse

Telefonnummer (optional)

Artikel 4: Genehmigung

1. Für die Dauer dieses Konsignationsvertrages ermächtigt der Lieferant den Händler, die betreffenden Produkte im Namen, im Auftrag und auf Rechnung des Händlers zu verkaufen. Der Standardverkaufspreis muss immer mit den Verkaufspreisen übereinstimmen, die der Anbieter online anwendet. Wendet der Händler andere Preise an, kann der Konsignationsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.2. Der Händler ermächtigt den Lieferanten, die Zahlungen für die verkauften Produkte automatisch einzuziehen, abzüglich der 15 %igen Provision, die vom Verkaufspreis des Verbrauchers ohne Mehrwertsteuer berechnet wird.

Artikel 5: Spezifikation und Abrechnung

1. Am Ende der Vertragslaufzeit stellt der Lieferant eine Rechnung für seine Produkte aus, die 85 % des Gesamtpreises für alle gelieferten Produkte beträgt, wobei der Preis ohne Mehrwertsteuer berechnet wird. Die Einkaufspreise des Händlers sind in der Konsignationsliste aufgeführt. Wenn beide Parteien einverstanden sind, können eine Rechnung und eine anschließende Zahlung in der Zwischenzeit erfolgen. Nach Erhalt der Rechnung hat der Händler diese innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. 2. Der Händler haftet gegenüber dem Lieferanten für die Nichtzahlung der Käufer.

Artikel 6: Verkaufspreise

1. Der Händler wird ein Produkt nur zu den in der Konsignationsliste angegebenen Preisen verkaufen. Dieser Preis enthält die Mehrwertsteuer und wird vom Lieferanten festgelegt.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten werden vom Händler keine Preisnachlässe gewährt. Gewährt der Lieferant auf Antrag des Händlers einen Rabatt, so geht dieser entsprechend dem Provisionssatz zu Lasten des Händlers, sofern nicht schriftlich oder per E-Mail etwas anderes vereinbart wurde.3. Wenn der Lieferant eine Preisanpassung vornimmt, ist der Händler verpflichtet, dieser Preisanpassung zu folgen.

Artikel 7 - Verkehr

Zu Beginn und am Ende dieses Konsignationsvertrags mit Verkaufsrechten trägt der Lieferant die Kosten und die Verantwortung für die Verpackung und den Transport der Produkte. Dies schließt eine eventuelle Transportversicherung ein. Die nicht verkauften Produkte werden spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Konsignationsvertrages zu einem zu vereinbarenden Termin vom Lieferanten oder in dessen Auftrag abgeholt. Der Händler sorgt dafür, dass die Produkte zum vereinbarten Termin abgeholt werden können.

Artikel 8: Schaden und Risiko

1. Nach der Anlieferung der Produkte durch den Lieferanten werden die Produkte vom Lieferanten und dem Händler gemeinsam kontrolliert. Etwaige Schäden werden digital fotografiert und auf beiden Sendungslisten vermerkt. Nach dieser Prüfung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant das Werk wieder in seinen Besitz genommen hat, gehen die Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Händlers. 2. Der Händler haftet nicht für Schäden an einem Produkt, die aufgrund von versteckten Mängeln und Konstruktionsfehlern entstanden sind, und auch nicht für Schäden, die nachweislich auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.

Artikel 10. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Händler ist zusammen mit dem Lieferanten für die Verkaufsförderung, die Werbung und die Verkaufsförderung der Produkte verantwortlich.

2. Der Händler ist berechtigt, Produkte in Veröffentlichungen abzubilden, um den Verkauf der betreffenden Produkte zu fördern.

3. Der Anbieter leistet einen deutlich nachweisbaren Beitrag zur Förderung und Bekanntmachung des Produkts durch 

Angabe auf der Website des Lieferanten, dass sein Produkt über den Händler verkauft wird;

das Liken und/oder Teilen von Nachrichten auf den Social-Media-Seiten des Händlers;

Information des Händlers über Aktionen und mögliche neue Produkte, die verkauft werden können, durch einen Online-Newsletter;

Möglicherweise liefern sie neue PR-Ideen, die sich auf das Produkt konzentrieren.

4. Der Händler leistet einen eindeutigen und nachweisbaren Beitrag zur Förderung und Bekanntmachung der Produkte durch

Angabe der Stelle auf der Website des Händlers, an die sich der Verbraucher mit Fragen und Garantien zum Produkt wenden kann, mit begleitendem Text und einem Link, vorzugsweise auch mit Bildmaterial;

Liken und/oder Teilen von Nachrichten des Lieferanten auf den Social-Media-Seiten des Händlers;

Förderung des Online-Verkaufs des Anbieters durch die Weitergabe eines persönlichen Wiederverkäufer-Links, wobei der Anbieter dem Händler eine Provision von 10 % auf den Bestellbetrag des Verbrauchers zahlt, die sich aus dem Betrag nach Abzug der Mehrwertsteuer ergibt.

Artikel 10: Exklusivität

1. Der Händler erklärt sich bereit, dem Lieferanten Exklusivität zu gewähren, was bedeutet, dass der Händler keine anderen Geschenkboxen für Hunde verkaufen wird, solange diese Vereinbarung gültig ist oder bis 12 Monate nach Ablauf dieser Vereinbarung. Als Gegenleistung für die gewährte Exklusivität bietet der Händler kostenlose PR, PR-Material in Form von Fotos und Videos sowie kostenlose Geschenkboxen, wenn der Lieferant eine Großspende leistet.

Artikel 11. Urheberrechte

Der Lieferant behält - falls zutreffend - das volle Urheberrecht an seinen Produkten auch nach dem Verkauf.